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Sittenwidrige Bürgschaften und Mithaft als Mitdarlehensnehmer

Sittenwidrige Buergschaften und Mithaft als Mitdarlehensnehmer
Familie und Freunde werden häufig von der Krise mit erfasst. Das oft unterschätzte Problem der Mithaftung aus Bürgschaft, Darlehen, und gemeinsamen Verträgen ist, dass die Ehepartner häufig Kreditverträge mit unterzeichnen oder eine Bürgschaft übernommen haben, Eltern haben ihr Grundstück mit Grundschulden belastet – oder erwachsene Kinder tun das für ihre Eltern. Die Bank oder Sparkasse macht derartige Sicherheiten oft zur Bedingung für den Kredit. Das Risiko scheint zunächst nur theoretisch zu sein, denn am Anfang steht der Optimismus. Aber wenn sich aus Sicht der Bank der Kunde in einen bloßen "Schuldner" verwandelt, werden Darlehen bzw. Kredite gekündigt und Sicherheiten verwertet. Die Familie wird dann ggf. zur Kasse gebeten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausfallbürgschaft - selbstschuldnerische Bürgschaft
  2. Beweislastumkehr - Vermutung der Sittenwidrigkeit und krassen wirtschaftlichen Überforderung
  3. Krasse wirtschaftliche Überforderung des Bürgen - Ermittlung
  4. Der scheinbare Mitdarlehensnehmer ist tatsächlich eher ein Bürge
  5. BGH-Urteil
  6. Anderweitige Sicherheiten nur relevant bei: Ausfallhaftung
  7. Restschuldbefreiungsverfahren reduziert Bürgenrisiko nicht
  8. Pfändungsfreier Betrag maßgeblich fuer die krasse wirtschaftliche Überforderung des Bürgen
  9. Notwendigkeit anwaltlicher Beratung

Ausfallbuergschaft - selbstschuldnerische BuergschaftAusfallbürgschaft - selbstschuldnerische Bürgschaft

Die Ausfallbürgschaft wird ggf. später als die selbstschuldnerischen Bürgschaft spürbar, das Problem ist wirtschaftlich am Ende dasselbe. Wer weiß schon, dass Bürgschaften von Angehörigen sittenwidrig sein können? Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Bürgschaft ergeben sich aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen – ein Dickicht, in dem man leicht in Fallen tappt.

Beweislastumkehr - Vermutung der Sittenwidrigkeit und krassen wirtschaftlichen UeberforderungBeweislastumkehr - Vermutung der Sittenwidrigkeit und krassen wirtschaftlichen Überforderung

Ist der Bürge durch die Bürgschaft wirtschaftlich überfordert und steht er dem Schuldner nahe, so wird vermutet, dass die Bürgschaft unwirksam ist. In derartigen Fällen muss die Bank beweisen, dass der Bürge aus rationaler wirtschaftlicher Überlegung und nicht nur aus emotionaler Verbundenheit gehandelt hat – was nicht einfach ist. Damit es zu dieser für den Bürgen günstigen Beweislastumkehr kommt, muss das Gericht davon überzeugt werden, dass das Einkommen des Bürgen nicht einmal für die Zinsen des verbürgten Kredites reicht, also der Bürge krass wirtschaftlich überfordert ist.

Krasse wirtschaftliche Ueberforderung des BuergenKrasse wirtschaftliche Überforderung des Bürgen - Ermittlung

Der Teufel steckt im Detail: Verfügt der Bürge über Vermögen, liegt eine krasse wirtschaftliche Überforderung nur dann vor, wenn der Bürge nicht einmal die Kreditzinsen auf die um den Wert seines (Netto-)Vermögens gekürzten Betrag aufbringen kann. Zur Ermittlung des Netto-Vermögens werden eigene Kreditverpflichtungen des Bürgen abgezogen. Der Umstand, dass der Bürge überhaupt Teilzahlungen leisten kann, reicht wiederum nicht aus, um die Bürgschaft als wirksam anzusehen. Um krass überfordert zu sein, muss der Bürge also durchaus nicht völlig arm sein – es ist stets wichtig, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die finanzielle Situation ist bei Abgabe der Bürgschaft entscheidend. Eine nach Bürgschaftsübernahme eingetretene Vermögens-Verbesserung wie zum Beispiel eine Erbschaft oder eine Arbeitsaufnahme ist nur dann relevant, wenn sie bei Bürgschaftsübernahme konkret absehbar war.

BGH-Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 539/07 hat wichtige Klarstellungen gebrachtBGH-Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539/07 bringt wichtige Klarstellungen

Immer noch aktuell (und noch immer oft in der Praxis nicht beachtet) ist eine BGH-Entscheidung (Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539–07), die wichtige Klarstellungen bringt: Anderweitige Sicherheiten des Hauptschuldners–Kreditnehmers verringern das Risiko des Bürgen–Mithaftenden nur dann in relevanter Weise, wenn den Bürgen/Mithaften eine bloße sog. Ausfallhaftung trifft. Es ist wichtig, diese Klarstellung des BGH zur Kenntnis zu nehmen, denn die Instanzgerichte (z.B. das für die Region relevante OLG Celle) haben das z.T. genau gegenteilig gesehen. Auch die Möglichkeit, dass der Bürge sich über ein Restschuldbefreiungsverfahren von seinen Schuldner befreien lassen kann, ändert nichts daran, dass Bürgschaften/Mithafterklärungen auf ihre Sittenwidrigkeit zu überprüfen sind. Gegenwind für Banken: Stärkerer Schutz für Bürgen und Mithaftende Klare Worte findet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für „Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen“ (Urteil vom 16.06.2009 – XI ZR 539–07). Die in dieser Weise erlangten Bürgschaften oder Unterschriften auf dem Darlehens- bzw. Kreditvertrag als sog. Mithaftender sind nichtig, weil die Bank die emotionale Verbundenheit zwischen dem Mithaftenden und dem eigentlichen Kreditnehmer in „sittlich anstößiger Weise“ ausgenutzt hat.

Im entschiedenen Fall ging es um zwei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der eine Partner hatte für sich allein eine vermietete Eigentumswohnung gekauft und einen entsprechenden Kredit-– Darlehensvertrag unterzeichnet und der finanzierenden Bank – wie üblich – eine Grundschuld zur Absicherung an der gekauften Immobilie bestellt. Das war der Bank aber nicht genug. Sie verlangte, dass der andere Partner den Kredit-–Darlehensvertrag mit unterschreiben sollte als zweiter „Darlehensnehmer“. Dass Gerichte einen „Darlehensnehmer“ oder „Kreditnehmer“, der keinen eigenen Auszahlungsanspruch hat, sondern offenkundig nur zu Sicherungszwecken mithaften soll, wie einen Bürgen schützen, weiß nicht jeder – vielleicht ist es das ein Grund, warum Kreditinstitute in solchen Konstellationen vermeiden von „Bürgschaft“ zu sprechen, sondern so tun, als gehe es um einen weiteren gleichberechtigten Kreditnehmer oder Darlehensnehmer. Z.T. lassen Banken den ehelichen oder nichtehelichen Partner eine sog. Auszahlungsanweisung für die Darlehensvaluta (den Darlehensbetrag) mitunterschreiben – so auch im entschiedenen Fall.

Mitunterschreiben des Darlehensvertrags als Mitdarlehensnehmer kann wie eine Buergschaft sein
Der scheinbare Mitdarlehensnehmer ist tatsächlich oft eher ein Bürge

Was Banken und Sparkassen z.T. anders sehen wollen, aber wo die Rechtsprechung klar anderer Meinung ist: Das Mitunterschreiben als Mitdarlehensnehmer macht den Mitunterschreibenden rechtlich noch lange nicht zum 'echten' Kreditnehmer, der den Schutz für Bürgen und Mithaftende verliert. Nur dann, wenn der mitunterschreibende Partner „für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf“, kann der Mitunterschreibende ausnahmsweise als 'echter' Darlehensnehmer angesehen werden, für den die Schutzregeln für Bürgen und Mithaftende dann nicht gelten.

Die BGH-Entscheidung bringt zwei weitere wichtige Klarstellungen:

Anderweitige Sicherheiten spielen nur dann eine Rolle, wenn es um eine Ausfallhaftung gehtAnderweitige Sicherheiten spielen nur dann eine Rolle,
wenn es um eine Ausfallhaftung geht

Anderweitige Sicherheiten des Hauptschuldners/Kreditnehmers verringern das Risiko des Bürgen/Mithaftenden nur dann in relevanter Weise, wenn den Bürgen/Mithaften eine bloße sog. Ausfallhaftung trifft. Im konkreten Fall hatte sich die Bank darauf berufen, der mithaftende Partner sei ja nicht in sittenwidriger Weise krass wirtschaftlich überfordert gewesen. Zwar habe dessen laufendes pfändungsfreies Einkommen nicht einmal zur Deckung der laufenden Zinsen genügt, aber das Darlehen sei ja durch eine Grundschuld an der finanzierten Immobilie besichert gewesen. Wie der BGH richtig ausführt, reduziert sich dadurch das Risiko der Inanspruch nahme des Bürgen/Mithaftenden aber nur dann, wenn die Bank die Grundschuld zuerst verwerten muss, bevor sie den Bürgen/Mithaftenden in Anspruch nehmen darf – sog. Ausfallhaftung; dies ist allerdings zumeist nicht so vereinbart – so auch im entschiedenen Fall nicht. Damit kann die Bank – was sie im Regelfall so auch nutzt – zuerst den Bürgen in Anspruch nehmen. Dieser kann zwar im Gegenzug grundsätzlich verlangen, dass ihm die weiteren (dann ja nicht mehr benötigten) Sicherheiten durch die Bank herausgegeben werden, aber das macht den Bürgen/Mithaftenden keinen Cent liquider und damit kein bisschen weniger wirtschaftlich überfordert.

Es ist wichtig, diese Klarstellung des BGH zur Kenntnis zu nehmen, denn die Instanzgerichte (z.B. OLG Celle) haben das z.T. genau gegenteilig gesehen.

Restschuldbefreiungsverfahren reduziert Buergenrisiko nicht
Restschuldbefreiungsverfahren reduziert Bürgenrisiko nicht

Auch die Möglichkeit, dass der Bürge sich über ein Restschuld-Befreiungs-Verfahren von seinen Schuldner befreien lassen kann, ändert nichts daran, dass Bürgschaften/Mithafterklärungen auf ihre Sittenwidrigkeit zu überprüfen sind. Wie der BGH (a.a.O.) hierzu in der gebotenen Klarheit ausführt, ist es nicht Zweck „des langjährigen und komplizierten Restschuld-Befreiungs-Verfahrens, Kreditinstituten, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB zu bewahren.

§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet:

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Sittenwidrige Buergschaft - Pfaendungsfreier Betrag massgeblich fuer Ermittlung der krassen wirtschaftlichen Ueberforderung des Buergen
Pfändungsfreier Betrag maßgeblich
für die krasse wirtschaftliche Überforderung des Bürgen

Endlich stellt der BGH klar, dass alle Bürgen und Mithaftenden in den Genuss der bürgenfreundlichen Rechtsprechung kommen, also auch in den 'reichlichen' Fällen, wo andere Sicherheiten vorhanden sind, und auch in den 'kärglichen'-Fällen, wo sonst nur noch die Insolvenz bleibt. Es kommt eben ausschließlich darauf an, ob der Bürge oder Mithaftende im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bzw. der Mithaft in der Lage war, aus seinem pfändungsfreien Betrag die laufenden Zinsen des Kredites zu zahlen, der durch die Bürgschaft/Mithaft gesichert werden sollte.

Da die Rechtsprechung sehr facettenreich ist, sollte hierzu immer ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden. Übrigens: Wer den laut Gesetz pfändungsfreien Betrag schnell ermitteln will, findet dazu auf dieser Website eine

Anw%C3%A4lte-Bankrecht-Insolvenzrecht-Soziet%C3%A4t-Wedekind
Notwendigkeit anwaltlicher Beratung

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