Telefon 04131-26 66 381 - Sie sind hier: www.RAWedekind.de - N. Zwangsverwaltung Psychologie, Zwangsverwalter: neutraler Dritter

Zwangsverwaltung - Abstract

Vorbemerkung

Zwangsverwaltung bietet interessante Chancen und erfordert gute rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Wir wissen, worauf es ankommt.

Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind ist langjährig tätig im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht und hat als Fachautor und Referent in diesem Bereich einen Namen.

Rechtsanwältin Katrin Wedekind kennt die Materie sowohl aus Gläubigersicht als auch aus der anwaltlichen Perspektive.

Dieser Kurz-Leitfaden Zwangsverwaltung gibt einen Überblick über Zwangsverwaltung – Anordnung – Aufhebung – Zwangsverwalter. Eine sehr viel ausführlichere Darstellung finden Sie in unserem Buch: "Zwangsverwaltung – ein systematischer Leitfaden für die Praxis", erschienen im RWS-Verlag (RWS-Skript 369).

Wenn Ihnen diese Seiten hier gefallen, werden Sie auch das Buch zu schätzen wissen – es ist ähnlich gegliedert.

Die Informationen auf dieser Seite sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Viel Spaß beim Lesen. Und viel Erfolg!

N. Schlussbemerkungen

I. Psychologie

Die notleidende Immobilie hat für den Schuldner häufig einen besonderen Stellenwert. Auch die an der Immobilie besicherten absonderungsberechtigten Gläubiger messen ihr besondere Bedeutung bei. Eine professionelle Vorgehensweise des Gläubigers und auch des Verwalters kann daher auch beinhalten, zu versuchen, Verständnis für das Verhalten des Schuldners zu entwickeln. Das Verstehen der Beweggründe für ein als unkooperativ empfundenes Verhalten kann eine Konflikteskalation verhindern und helfen, eine kooperativere Basis zu finden.

II. Zwangsverwalter als neutraler Dritter und Sachwalter

Professionelle Gläubiger schalten auf eigene Kosten Makler ein, um bei einer freihändigen Veräußerungen oder Zwangsversteigerung möglichst optimale Verwertungsergebnisse zu erzielen. Auch an Insolvenzverwalter werden – wenn auch vielleicht mehr notgedrungen – Massebeiträge gezahlt, um Verwertungen zu beschleunigen.

Es spricht viel dafür, die Bereitschaft zu haben, die Kosten einer Zwangsverwaltung ebenfalls im Sinne einer optimalen Sicherheitenverwertung zu sehen.




[1])  frühere Fassungen werden z.T. anders abgekürzt: ZwVerwVO ist z.B. die gebräuchliche
Abkürzung für die bis 31.12.2003 geltende Fassung der Zwangsverwalterverordnung.

 

[2])   ausgehend vom gerichtlichen Aktenzeichen – L für Zwangsverwaltungssachen und K für Zwangsversteigerungssachen – spricht die Praxis z.T. kurz vom L- oder K-Verfahren

[3])   G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666 (Nr. 36); gültig ab 19.08.2008, abweichend siehe Art.  12

4)         außer Miet- und Pachtverträge als ausdrücklich benannte gesetzliche Ausnahmen

5)   Dies ist ein fundamentaler Unterschied zur Rechtslage in Österreich.

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