Zwangsverwaltung - Abstract
Vorbemerkung
Zwangsverwaltung bietet interessante Chancen und
erfordert gute rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Wir
wissen, worauf es ankommt.
Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind
ist langjährig tätig im Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsrecht und hat als Fachautor und Referent in diesem
Bereich einen Namen.
Rechtsanwältin Katrin Wedekind
kennt die Materie sowohl aus Gläubigersicht als auch aus der
anwaltlichen Perspektive.
Dieser Kurz-Leitfaden Zwangsverwaltung gibt einen Überblick über Zwangsverwaltung – Anordnung – Aufhebung – Zwangsverwalter. Eine sehr viel ausführlichere Darstellung finden Sie in unserem Buch: "Zwangsverwaltung – ein systematischer Leitfaden für die Praxis", erschienen im RWS-Verlag (RWS-Skript 369).
Wenn Ihnen diese Seiten hier gefallen, werden Sie auch das Buch zu schätzen wissen – es ist ähnlich gegliedert.
Die Informationen auf dieser Seite sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Viel Spaß beim Lesen. Und viel Erfolg!
M. Der Zwangsverwaltung
verwandte Verfahren
I. Abgrenzung zu Sicherungsmaßregeln nach § 25 ZVG
Die praktische Durchführung der Sicherungsmaßnahmen gem. § 25 ZVG im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens sowie die Vergütung eines durch das Gericht insoweit eingesetzten Sequesters erfolgen analog den Regelungen über die Zwangsverwaltung. (vgl. insoweit die Darstellung oben)
II. Verwaltung gegen Ersteher/für Rechnung des Erstehers (§ 94 ZVG)
Die gerichtliche Verwaltung für Rechnung des Erstehers kann dazu dienen, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Verteilungstermin in der Zwangsversteigerung eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen. Antragsberechtigt sind nur solche Beteiligte (des Versteigerungsverfahrens), die Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten haben. Diese Antragsberechtigung besteht nur, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der entsprechende Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden (§ 94 ZVG).
III. Als Zwangsverwaltung fortgesetzte ergebnislose Zwangsversteigerung (§ 77 Abs. 2 ZVG)
Bleibt eine Zwangsversteigerung auch in einem zweiten Termin (im Rechtssinne 2. Termin) erfolglos, kann das Verfahren auf Antrag als Zwangsverwaltung unter Fortdauer der im Zwangsversteigerungsverfahren bewirkten Beschlagnahme fortgesetzt werden. Antragsberechtigt ist jeder Gläubiger in der Zwangsversteigerung.
IV. Zwangsverwaltung gegen den Nießbraucher (§ 1052 BGB)
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen (§ 1051 BGB). Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird (§ 1052 BGB).
V. Zwangsverwaltung des Nacherben gegen den Vorerben (§ 2128 BGB)
Ähnlich wie der Eigentümer vom Nießbraucher kann auch der Nacherbe vom Vorerben Sicherheitsleistung verlangen und kann stattdessen einen Verwaltung angeordnet werden (§ 2129 BGB).
VI. Lediglich der Sicherung dienende Verfahren
1. Sequestration gem. § 848 ZPO:
Pfändet ein Gläubiger einen Anspruch, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag des Gläubigers an, dass die Sache an einen zu bestellenden Sequester herauszugeben ist.
2. Sequestration i.R.e. Unterlassungsklage gem. § 1134 BGB
Der Grundpfandrechts-Gläubiger
kann gem. § 1134 BGB im Falle einer Einwirkung des Eigentümers
eine gerichtliche Anordnung verlangen, mit der die zur Abwendung
der Gefährdung notwendigen Maßregeln angeordnet werden
(§ 1134 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Anordnung kann sowohl auf
dem Klagewege, wie auch durch einstweilige Verfügung erlangt
werden.
VII. Bewachung und Verwahrung i.R.d. Zwangsversteigerung von Schiffen und Luftfahrzeugen
Entfernte Ähnlichkeit mit der Zwangsverwaltung haben:
Entfernte Ähnlichkeit mit der Zwangsverwaltung haben:
1. Bewachung und Verwahrung von Schiffen nach § 165 ZVG und
2. Bewachung und Verwahrung von Luftfahrzeugen gem. § 171c Abs. 3 ZVG
Schiffe und Luftfahrschiffe (Flugzeuge) können gem. § 870a Abs. 1 ZPO nicht der Zwangsverwaltung unterstellt werden; die vorgenannten Maßnahmen haben also eher einen Sequestrations- sprich Sicherungscharakter.