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Zwangsverwaltung - Abstract

Vorbemerkung

Zwangsverwaltung bietet interessante Chancen und erfordert gute rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Wir wissen, worauf es ankommt.

Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind ist langjährig tätig im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht und hat als Fachautor und Referent in diesem Bereich einen Namen.

Rechtsanwältin Katrin Wedekind kennt die Materie sowohl aus Gläubigersicht als auch aus der anwaltlichen Perspektive.

Dieser Kurz-Leitfaden Zwangsverwaltung gibt einen Überblick über Zwangsverwaltung – Anordnung – Aufhebung – Zwangsverwalter. Eine sehr viel ausführlichere Darstellung finden Sie in unserem Buch: "Zwangsverwaltung – ein systematischer Leitfaden für die Praxis", erschienen im RWS-Verlag (RWS-Skript 369).

Wenn Ihnen diese Seiten hier gefallen, werden Sie auch das Buch zu schätzen wissen – es ist ähnlich gegliedert.

Die Informationen auf dieser Seite sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Viel Spaß beim Lesen. Und viel Erfolg!

L. Alternativen zur Zwangsverwaltung

I. "Kalte Zwangsverwaltung"

Bei der sog. "kalten Zwangsverwaltung" handelt es sich nicht um eine Zwangsverwaltung im Sinne des ZVG, sondern um eine in der Insolvenzpraxis entstandene Form einer besonderen Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und dinglich gesicherten Gläubigern, nach welcher die Verwaltung, insbesondere der Einzug der Mieten, durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Die vertraglichen Abreden werden mehr oder weniger analog der Regelungen über die Zwangsverwaltung vereinbart, insbesondere was Verteilungsreihenfolge und Vergütung angeht. Ob die Vergütung des kalten Zwangsverwalters voll der Insolvenzmasse zufließt oder von diesem persönlich vereinnahmt wird, ist streitig, und die Praxis ist dazu uneinheitlich.

II. Vollmachts-Verwaltung aufgrund Vereinbarung mit dem Schuldner (auch „kalte Institutsverwaltung“ genannt)

Die "kalte Instituts-Zwangsverwaltung" kann individuell zwischen dem Schuldner und dessen Gläubiger(n) vereinbart werden. Üblicherweise wird von Schuldner und Gläubiger gemeinsam ein fremder Dritter mit der Verwaltung beauftragt.

Aus Gläubigersicht hat diese Variante denselben Nachteil, den auch eine Verwaltung durch den Schuldner vorher hatte: Es tritt keine Beschlagnahme ein, die den dinglichen Rang wahrt. Dementsprechend besteht kein Schutz bei anderweitigen Pfändungen oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

III. Die sog. dingliche Pfändung

Hinweis:

Diese Möglichkeit ist außerhalb von „Bankenkreisen“ oft wenig bekannt, auch bei Rechtsanwälten.

Voraussetzung ist ein dingliches Recht.

Die Wohnungseigentümer haben aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG aber kein ‚echtes’ dingliches Recht.

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