Telefon 04131-26 66 381 - Sie sind hier: www.RAWedekind.de - J. Zwangsverwaltung Aufhebung 2/3: beschränkte Antragsrücknahme, § 12 ZWVwV

Zwangsverwaltung - Abstract

Vorbemerkung

Zwangsverwaltung bietet interessante Chancen und erfordert gute rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Wir wissen, worauf es ankommt.

Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind ist langjährig tätig im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht und hat als Fachautor und Referent in diesem Bereich einen Namen.

Rechtsanwältin Katrin Wedekind kennt die Materie sowohl aus Gläubigersicht als auch aus der anwaltlichen Perspektive.

Dieser Kurz-Leitfaden Zwangsverwaltung gibt einen Überblick über Zwangsverwaltung – Anordnung – Aufhebung – Zwangsverwalter. Eine sehr viel ausführlichere Darstellung finden Sie in unserem Buch: "Zwangsverwaltung – ein systematischer Leitfaden für die Praxis", erschienen im RWS-Verlag (RWS-Skript 369).

Wenn Ihnen diese Seiten hier gefallen, werden Sie auch das Buch zu schätzen wissen – es ist ähnlich gegliedert.

Die Informationen auf dieser Seite sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Viel Spaß beim Lesen. Und viel Erfolg!

2. Aufhebung wegen Antragsrücknahme (z.B. bei freihändigem Verkauf)

Bei einer Aufhebung wegen Antragsrücknahme (oder Nichtleistung eines Gläubigervorschusses) ist der gesetzliche Regelfall die unbeschränkte Aufhebung, d.h. der Grundbesitz ist vollständig mit der Restmasse (vermindert um die durch den Zwangsverwalter noch zu deckenden Beträge – dazu siehe unten) an den Schuldner herauszugeben.

a) Uneingeschränkte Rücknahme

aa) Wegfall der Beschlagnahme

Erfolgt die Rücknahme uneingeschränkt, hat die das vollständige Entfallen der Beschlagnahme zur Folge. Das bedeutet, dass der Schuldner wieder unbelastet von einer Beschlagnahme den Grundbesitz und die Restmasse (also alles, woran der Verwalter Besitz erlangt hatte und was nach Verteilung unter Beachtung der o.g. Verteilungsreihenfolge übrig bleibt zzgl. einer Sicherheitsreserve, s.u.) heraus verlangen kann.

bb) Restabwicklung

Bei einer Aufhebung wegen Antragsrücknahme hat der Zwangsverwalter den Besitz unverzüglich an den Schuldner herauszugeben, es besteht nur noch eine kurzfristige Berechtigung zur Notgeschäftsführung, bis der Schuldner in der Lage ist die Verwaltung wieder zu übernehmen. Hierunter fällt nicht die Bezahlung laufender öffentlicher Lasten oder offen stehender Rechnungen, es sei denn mit einem Aufschub sind Gefahren verbunden (ggf. bei Versicherungsprämien).

Daher hat der Zwangsverwalter auch das Recht, Rechnungen für Aufträge, die er erteilt hat, noch zu bezahlen, dies ist Bestandteil der von ihm geschuldeten ordnungsgemäßen Verwaltung.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass dem Zwangsverwalter selbstverständlich das Recht zusteht, in Höhe der zu erwartenden Zwangsverwaltervergütung (und ggf. auch der Gerichtskosten) einen angemessenen Betrag in der Masse zurückzuhalten, wobei sicherlich ein Sicherheitszuschlag zuzubilligen ist. Dieses wird man als eine Art Zurückbehaltungsrecht des Zwangsverwalters ansehen dürfen,

b) Die ‚Falle’ des § 12 Abs. 2 ZwVwV

Der seit 1.1.2004 geltende § 12 Abs. 2 ZwVwV sieht die Möglichkeit der Ermächtigung des Verwalters durch das Gericht vor, zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in Teilbereichen, sog. Anordnung nachwirkender Befugnisse. Dies wird vielfach dahin gehend missverstanden, das Vollstreckungsgericht könne die materielle Berechtigung an Forderungen sprich den Umfang und das Fortbestehen der Beschlagnahme durch entsprechende Anordnungen regeln.

Die sog. „Anordnung nachwirkender Befugnisse“ gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV hat aber keine Auswirkung auf den Umfang der Beschlagnahme. Auf diesem Wege kann daher nicht verhindert werden, dass die Restmasse an den Schuldner ausgekehrt wird oder der Verwalter noch zum Einzug von Forderungen nach Aufhebung berechtigt wäre.

BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - V ZB 130/07, ZfIR 2008, 876-878



c) Beschränkte Rücknahme

Der Gläubiger muss – insbesondere bei Antragsrücknahmen wegen freihändiger Veräußerungen – rechtzeitig überlegen, was mit den vormals durch die Zwangsverwaltung beschlagnahmten Forderungen geschehen soll, d.h. inwieweit er durch eine beschränkte Rücknahme insoweit die Beschlagnahme erhalten will (was allerdings auch hinsichtlich der laufenden Ausgaben – Rangklasse 0 – die Haftung des Gläubigers insoweit perpetuiert).

Die Zulässigkeit einer beschränkten Rücknahme ist vom BGH mehrfach bestätigt worden.

BGH Urteil vom 08.05.2003 - 3 U 15/07, ZfIR 2003, 571 ff. Rz 18; BGH, Beschluss vom 10.7.2008 - V ZB 130/07, ZInsO 2009, 808-817

aa) Zeitliche Beschränkung

Unproblematisch begründbar ist, dass eine zeitliche Beschränkung der Aufhebung (und der entsprechend vorausgehenden Antragsrücknahme) möglich ist.

Ausführlich dazu: Wedekind,  Praktische Hinweise für Gläubiger: Wie kann eine (beschränkte) Fortdauer der Beschlagnahme trotz Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung erreicht werden? - Zugleich eine Besprechung von BGH, Beschluss vom 10.7.2008 - V ZB 130/07, ZInsO 2009, 808-817.

bb) Keine sachliche Beschränkung möglich

Eine sachliche beschränkte Antragsrücknahme (oder eine von vornherein sachlich beschränkte Antragstellung) ist nicht zulässig.

Es wäre mit dem Charakter der Zwangsverwaltung nicht vereinbar, wenn diese sachlich beschränkt werden könnte, etwa auf bestimmte Gebäudeteile oder bestimmte Vertragsverhältnisse. Zudem braucht es wenig Fantasie sich vorzustellen, wie eine derartige Möglichkeit der sachlichen Beschränkung missbraucht rde.

3. Der richtige Einsatz des Mittels einer beschränkten Antragsrücknahme

a) Beschränkte Aufhebung zu einem vom Gläubiger bestimmten Stichtag

Bei der Aufhebung (der Zwangsverwaltung) wegen Zuschlags (in der Zwangsversteigerung) entfällt die Beschlagnahme mit Wirkung per Datum des Zuschlags (allgemeine Auffassung, auch wenn die dogmatische Herleitung streitig ist). Dieses konkrete Datum wird auch im Aufhebungsbeschluss benannt. Es ist nicht erkennbar, warum es nicht ebenso zulässig sein soll, einen Aufhebungsbeschluss wegen beschränkter - hier terminierter - Antragsrücknahme so zu tenorieren, dass die Beschlagnahme mit Wirkung zu einem bestimmten ausdrücklich benannten Datum entfällt.

b) Verzicht auf die Verfolgung von Rückständen im Rahmen einer Antragsrücknahme durch entsprechende weitere Beschränkung

Im Ergebnis muss es möglich sein, dass der Gläubiger im Rahmen einer beschränkten Rücknahme auch für vor der Beschlagnahme liegende Rückstände zumindest erklären kann, diese mögen nicht verfolgt werden, sodass für diese die Beschlagnahme beendet wird und der Schuldner wieder verfügen kann.

c) Praktische Folgerungen

aa) Im Zweifel Zwangsverwaltung beantragen

Da sich die Zwangsverwaltung gegenüber einem etwaigen Insolvenzbeschlag nur entsprechend §§ 1124 f. BGB für die Zukunft durchsetzt, sollten Gläubiger frühzeitig - und im Zweifel vorsorglich einmal zu viel als einmal zu wenig - die Zwangsverwaltung beantragen. Die Möglichkeit, die Zwangsverwaltung später ggf. beschränkt zurück zu nehmen, eröffnet hinreichend Gestaltungs- und Verhandlungsspielraum, wenn später mit dem Schuldner oder dessen Insolvenzverwalter doch einvernehmliche Lösungen möglich werden. Versäumt der Gläubiger die rechtzeitige Beantragung der Zwangsverwaltung, hat er keine Möglichkeit, den dinglichen Vorrang seiner Forderungen noch nachträglich durchzusetzen, sondern nur für die Zukunft.

bb) Keine ungeprüfte Übernahme der Rücknahmeerklärung als
Beschlusstenor durch das Gericht (Haftungsfalle für das Gericht)

Das Vollstreckungsgericht darf einen ggf. falsch formulierten Gläubigerantrag nicht ohne Weiteres wortgetreu umsetzen, wenn der Gläubiger ohne irgendwelche Beschränkungen die Antragsrücknahme erklärt und zugleich gem.
§ 12 Abs. 2 ZwVwV die Anordnung „nachwirkender Befugnisse“ beantragt, damit der Zwangsverwalter die vormals beschlagnahmt gewesenen Forderungen noch einziehen und gemäß Teilungsplan verteilen solle. Das Gericht muss vielmehr die Rücknahmeerklärung auslegen und entscheiden und richtig formulieren, ob der Beschlagnahmeumfang beschränkt wird oder fortwirkende Befugnisse angeordnet werden.

BGH-Beschl. v. 10.7.2008 - V ZB 130/07, a.a.O.

cc) Problem Nutzungsentschädigung

Nutzungsentschädigungen treten wirtschaftlich an die Stelle von Miet- oder Pachtzinsansprüchen, sind aber rechtlich nicht vom Beschlagnahmeumfang des § 148 ZVG erfasst, wenn Sie nicht nachvertraglich geschuldet sind, vom weiternutzenden Mieter oder Pächter nach Ende des Vertrages, sondern vom Besitzstörer. Der Zwangsverwalter ist insoweit nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 152 Abs. 1 ZVG und dies auch nur für die Dauer der Zwangsverwaltung berechtigt ist, Nutzungsentschädigung geltend zu machen.

Inwieweit es möglich ist, eine Antragsrücknahme dahingehend zu beschränken, dass (auch) die Nutzungsentschädigungsansprüche noch Gegenstand des fortdauernden Zwangsverwaltungsverfahrens bleiben und laut Teilungsplan verteilt werden dürfen, ist zweifelhaft, da die Verwaltungsbefugnis nicht aufrecht erhalten werden kann.

vgl. hierzu näher: Wedekind, Praktische Hinweise für Gläubiger: Wie kann eine (beschränkte) Fortdauer der Beschlagnahme trotz Antragsrücknahme in der Zwangsverwaltung erreicht werden? - ZInsO 2009, 810-817



Rechtsanwälte Katrin Wedekind und Leif Holger Wedekind ::: Kanzlei ::: Anfahrt ::: Kontakt ::: Impressum ::: Home

CSS ist valide! Valid HTML 4.0 Transitional