Zwangsverwaltung - Abstract
Vorbemerkung
Zwangsverwaltung bietet interessante Chancen und
erfordert gute rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Wir
wissen, worauf es ankommt.
Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind
ist langjährig tätig im Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsrecht und hat als Fachautor und Referent in diesem
Bereich einen Namen.
Rechtsanwältin Katrin Wedekind
kennt die Materie sowohl aus Gläubigersicht als auch aus der
anwaltlichen Perspektive.
Dieser Kurz-Leitfaden Zwangsverwaltung gibt einen Überblick über Zwangsverwaltung – Anordnung – Aufhebung – Zwangsverwalter. Eine sehr viel ausführlichere Darstellung finden Sie in unserem Buch: "Zwangsverwaltung – ein systematischer Leitfaden für die Praxis", erschienen im RWS-Verlag (RWS-Skript 369).
Wenn Ihnen diese Seiten hier gefallen, werden Sie auch das Buch zu schätzen wissen – es ist ähnlich gegliedert.
Die Informationen auf dieser Seite sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Viel Spaß beim Lesen. Und viel Erfolg!
I. (Gläubiger-)Vorschüsse
I. Die Notwendigkeit von Vorschüssen
Wie bereits oben bei der Darstellung der Rangklassen erwähnt, kann der Zwangsverwalter Vorschüsse anfordern, wenn Rangklasse 0 sonst nicht gedeckt ist – maßgeblich ist die fehlende Liquidität im maßgeblichen Zeitpunkt. Denn es nützt dem Verwalter nichts, wenn mit dem Zahlungseingang von Mieteinnahmen ggf. später zu rechnen ist, jetzt aber notwendige Ausgaben nicht gedeckt sind.
II. Die Verwendung der Vorschüsse
Die Vorschüsse werden zwar üblicher Weise für bestimmte Zwecke angefordert, unterliegen aber in der Verwendung keinerlei Zweckbindung. Vielmehr wird der geleistete Vorschuss ohne Bindung an einen vormalig angegebenen Verwendungszweck Masse, und der Verwalter darf aus der vorhandenen Masse noch, das bezahlen, was nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zuerst zu bezahlen ist.
Für die Frage einer Privilegierung in der Zwangsverwaltung gem. § 155 Abs. 3 ZVG (bzw. gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG in der Zwangsversteigerung) kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Verwendung des Vorschussbetrages an und nicht darauf, wofür dieser angefordert und geleistet wurde.
III. Rückerstattung
Sofern die Masse zulässt, zahlt der Verwalter die Vorschüsse zurück – bevorrechtigt (in Rangklasse 0 oder 1, s.o.).
IV. Das Vorrecht der Klasse 1 in der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
Das Vorrecht beruht auf dem Gesichtspunkt der nützlichen Verwendung.
Die Restverteilung in der Zwangsverwaltung findet – völlig gesetzeskonform – regelmäßig erst einige Zeit nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung statt und dementsprechend liegen vielfach die rechtlichen Voraussetzungen einer Rückerstattung der Vorschüsse aus der Zwangsverwaltungsmasse vor dem Zuschlagstermin in der Zwangsversteigerung nicht vor.
V. Aufhebung der Zwangsverwaltung gem. § 161 Abs. 3 ZVG
Folge der nicht fristgerechten Leistung vom Gericht festgesetzter Vorschüsse ist die Aufhebung des Verfahrens. Zwar ist § 161 Abs. 3 ZVG nur als Kann-Vorschrift formuliert.
Es ist aber kaum ein Fall vorstellbar, in dem das Gericht ermessensfehlerfrei von einer Aufhebung absehen kann, wenn erforderliche Vorschüsse nicht geleistet werden. Denn sonst würden ggf. vorsätzlich nicht gedeckte Verbindlichkeiten begründet (Eingehungsbetrug) oder – ebenso pflichtwidrig – notwendige Maßnahmen nicht ergriffen, weil die Massedeckung fehlt.