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Zwangsverwaltung - Abstract

Vorbemerkung

Zwangsverwaltung bietet interessante Chancen und erfordert gute rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Wir wissen, worauf es ankommt.

Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind ist langjährig tätig im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht und hat als Fachautor und Referent in diesem Bereich einen Namen.

Rechtsanwältin Katrin Wedekind kennt die Materie sowohl aus Gläubigersicht als auch aus der anwaltlichen Perspektive.

Dieser Kurz-Leitfaden Zwangsverwaltung gibt einen Überblick über Zwangsverwaltung - Anordnung - Aufhebung - Zwangsverwalter. Eine sehr viel ausführlichere Darstellung finden Sie in unserem Buch: "Zwangsverwaltung – ein systematischer Leitfaden für die Praxis", erschienen im RWS-Verlag (RWS-Skript 369).

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Die Informationen auf dieser Seite sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Viel Spaß beim Lesen. Und viel Erfolg!

V. Zwangsverwaltung und Insolvenz

Nicht selten wird über das Vermögen der Eigentümer notleidender Immobilien auch ein Insolvenzverfahren angeordnet. Dann stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme Zwangsverwaltung zur Gesamtvollstreckung durch Insolvenz. Der Beschlagnahmeumfang und die Zielrichtung der Verfahren sind unterschiedlich, überschneiden sich jedoch, so dass es zu Kollisionen und Abgrenzungsnotwendigkeiten kommt.

1. Verfahren wird aus dinglichem Recht betrieben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zwar grundsätzlich zur Einstellung aller Einzelzwangsvollstreckungen, neue Vollstreckungen sind nicht zulässig, §§ 88, 89 InsO. Auch im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO werden regelmäßig laufende Zwangsvollstreckungen einstweilen eingestellt bzw. neue untersagt.

Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung dürfen sich gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 3 InsO jedoch nicht auf eine Einstellung bzw. Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen in unbewegliche Gegenstände erstrecken.

Ausdrücklich ausgenommen von den Vollstreckungsbeschränkungen nach Eröffnung sind Vollstreckungsmaßnahmen, die von Gläubigern mit Absonderungsrechten an unbeweglichen Gegenständen zum Zwecke der Verwertung dieser unbeweglichen Gegenstände nach § 49 InsO betrieben werden. Im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte wie die Grundschuld oder die Hypothek sind Absonderungsrechte in diesem Sinne.

2. Zwangsverwaltung wird aus persönlichem Anspruch betrieben

Wegen der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 2 Ziff. 3 InsO wird die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht bereits mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenz unzulässig. Es können auch noch Zwangssicherungshypotheken eingetragen werden.

Wird das Insolvenzverfahren jedoch eröffnet, dann wird wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 InsO eine laufende Zwangsverwaltung, die aus einem lediglich persönlichen Anspruch betrieben wird, unzulässig - eigentlich jedenfalls. Überwiegend besteht aber wohl die Auffassung, dass die eingetretene Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung ein dingliches Recht schaffe, so dass die Zwangsverwaltung, auch wenn sie nur wegen eines persönlichen Anspruches angeordnet wurde, auch nach Eröffnung zulässig bleibe. (s.u.)

Ein neues Zwangsverwaltungsverfahren kann nach Eröffnung allerdings nicht mehr angeordnet werden.

3. Besonderheit Zwangssicherungshypothek

Besonderheiten bestehen bei einer Vollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek.

Auch in der vorläufigen Insolvenz ist gem. § 21 Abs. 2 Ziff 3. InsO eine Vollstreckung ins Immobiliarvermögen weiter möglich.

Als Vollstreckungsmaßnahme unterliegt die Zwangssicherungshypothek jedoch der ckschlagsperre des § 88 InsO. Bei Eintragung im Zeitrahmen von
1 Monat vor Beantragung der Insolvenz ist die Zwangssicherungshypothek zu löschen und alle daraus abgeleiteten Vollstreckungen einzustellen. Früher erworbene Hypotheken bleiben wirksam und ebenso die darauf abgeleiteten Verwertungsmaßnahmen.

Achtung: Bei der Verbraucherinsolvenz auf Eigenantrag des Schuldners ist die Frist der ckschlagsperre verlängert auf 3 Monate (§ 312 Abs. 1 S. 3 InsO), werden also Zwangssicherungshypotheken erfasst, die im Zeitrahmen von
3 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags eingetragen werden.

Die Zwangsverwaltung bleibt eine Vollstreckung aus einem persönlichen Titel und unterfällt nicht § 49 InsO. Der Gläubiger müsste somit einen gesonderten Duldungstitel gegen den Insolvenzverwalter erwirken, wenn er aus der Zwangssicherungshypothek dinglich die Zwangsverwaltung betreiben will.

Eine bereits laufende Zwangsverwaltung, die ohne gesonderten Duldungstitel beantragt worden war, bleibt jedoch wirksam, wenn die Beschlagnahme außerhalb der Rückschlagsperre erfolgt ist, denn die Beschlagnahme gibt ein eigenes Absonderungsrecht nach §§ 49, 80 Abs. 2 S. 2 InsO.

Die Aufhebung eines der Rückschlagsperre unterliegenden Verfahrens erfolgt von Amts wegen gem. § 28 ZVG. Die Aufhebung bezieht sich nur auf das Verfahren soweit es vom betroffenen Gläubiger betrieben wurde. Gibt es hingegen weitere betreibende (dingliche) Gläubiger, bleiben deren Verfahren unberührt.

Die unwirksamen Hypotheken wandeln sich nach Ansicht des BGH nicht in entsprechender Anwendung von § 868 ZPO in Eigentümerhypotheken um

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286; entgegen BayObLG, Beschluss vom 15.06.2000 - 2 Z BR 46/00, ZIP 2000, 1263 u. OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.07.2003 - 3 Wx 302/02, NJW-RR 2004, 138; Keller, ZIP 2006, 1174; Alff/Hintzen, ZInsO 2006, 481

Hierbei soll nach Ansicht des BGH die Unwirksamkeit nach § 88 InsO nur eine „schwebende“ sein und unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. der Freigabe des Grundstückes aus der Masse stehen. In analoger Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 BGB trete Konvaleszenz ein.

Zu Details: BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286;

zur Kritik an der dogmatischen Herleitung und den praktischen Problemen der Umsetzung: siehe Keller, ZfIR 2006, 499- 502 m.w.N.

4. Zwangsverwaltung wegen Masseverbindlichkeiten

Eine Zwangsverwaltung kommt grundsätzlich auch als Vollstreckungsmaßnahme für Neugläubiger während des Insolvenzverfahrens in Betracht.

Unzulässig ist eine Vollstreckung durch Massegläubiger im Wege der Zwangsverwaltung gem. § 90 Abs. 1 InsO in einer Frist von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich um aufgedrängte (sog. oktroyierte) Masseverbindlichkeiten handelt, z.B. solche aus Dauerschuldverhältnissen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung seitens des Insolvenzverwalters. Diese „Schonfrist“ besteht nicht, soweit der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten selbst begründet hat.

Unzulässig wird gem. § 210 InsO eine Vollstreckung von Altmasseverbindlichkeiten, nachdem der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem.
§ 208 Abs. 1 InsO angezeigt hat.

r Neumassegläubiger besteht keine Vollstreckungsbeschränkung.

5.  Einstweilige Einstellung auf Antrag des Insolvenzverwalters

In § 153 b ZVG ist der sog. Vorrang des Insolvenzverfahrens geregelt.

r die Zwangsversteigerung findet sich daher in § 30d ZVG eine ausführliche Regelung zu den Einstellungsmöglichkeiten auf Antrag eines Insolvenzverwalters bzw. vorläufigen Verwalters.

Eine entsprechende Regelung für die Zwangsverwaltung enthält § 153 b ZVG. 

a) Voraussetzungen

Eine Einstellung der Zwangsverwaltung ist auf Antrag des Insolvenzverwalters möglich, wenn die Durchführung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert, § 153b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZVG.

Sofern der Insolvenzverwalter diese wesentliche Erschwerung glaubhaft macht, dass die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung erfolgen (§ 153b Abs. 1 Satz 1 ZVG). Zuständigr die Entscheidung über den Antrag ist das Vollstreckungsgericht und nicht das Insolvenzgericht. 

Auch wenn die praktisch relevanten Fälle eher im Bereich der Unternehmensinsolvenz zu finden sind, gilt § 153b ZVG grundsätzlich auch für den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren, dem vereinfachtem Insolvenzverfahren gem. §§ 311 ff. InsO.

Mit der Einstellung kann der Insolvenzverwalter aber nicht etwa eine einfache Masseanreicherung erreichen und den Vorrang der Immobiliarbeschlagnahme umgehen.

vgl. hierzu auch: Wedekind, InsBüro 2010, 208 - 221 und 242 - 256

Zudem regelt § 153b Abs. 2 ZVG eine Ausgleichspflicht. Nachteile der Grundpfandrechtsgläubiger durch Einstellung der Zwangsverwaltung sind daher aus der Insolvenzmasse auszugleichen. Wenn und soweit die Grundpfandrechtsgläubiger Zahlungen aus der Zwangserwaltungsmasse zu erwarten hatten, müssen diese aus der Insolvenzmasse erfolgen.

Diese Ausgleichszahlung ist im Einstellungsbeschluss als Auflage aufzunehmen ohne dass es eines gesonderten Antrages des Gläubigers bedarf, § 153b Abs. 2 ZVG.

Eine Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn die Zwangsverwaltung voraussichtlich keine Überschüsse erwirtschaftet hätte.

Hinweis:

Die Ausgleichspflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Gläubiger, die die Zwangsverwaltung betreiben, da nur diese in ihrer Vollstreckung eingeschränkt werden. Es wird also nicht der Teilungsplan der Zwangsverwaltung nachgebildet. Die Gläubiger, die nicht betrieben haben, aber Zuteilungen aus der Zwangsverwaltung erhalten hätten, stehen sich daher durch diese Einstellung schlechter!

Ein Beitritt kann aber auch noch nach einstweiliger Einstellung erfolgen, die Zahlungsauflage des  § 153b Abs. 2 ZVG ist dann entsprechend zu ergänzen.

b) Folgen der Einstellung für die Zwangsverwaltung:

Aus dem Zweck der Einstellung nach § 153b ZVG steht außer Streit, dass hier die Verwaltung - soweit die Einstellung reicht - ausgesetzt wird. Mit der Unterscheidung zwischen vollständiger oder teilweiser Einstellung ist gemeint, dass der Gesamtumfang der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung teilbar ist.

Die überwiegende Auffassung in der Literatur hält eine Teileinstellung auch für Teile von Grundstücken (die gem. § 7 Abs. 1 GBO keine „Grundstücke“ sind), für möglich, s.o.; vgl. z.B. Depré/Mayer, Rz. 906; Stöber, ZVG, § 172 Rz. 8.7, § 148 Rz. 2.4. Sofern man dem folgen wollte, kann es sich jedoch nur einen ausdrücklich normierten Ausnahmefall zugunsten des Insolvenzverwalters handeln, keineswegs jedoch um einen verallgemeinerungsfähigen Gedanken.

Praktisch relevant wird dieser Theorienstreit eher selten, denn eine ‚Zerschneidung’ einheitlicher Wirtschaftsobjekte wie es auch Grundstücke dem Grunde nach sind, ist selten praktikabel oder sinnvoll.

Hinsichtlich derjenigen Beschlagnahmeobjekte, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, ist der Zwangsverwalter nicht mehr zuständig.

Soweit die Einstellung reicht, endet die Zwangsverwaltung (einstweilen), d.h. im Rahmen des Einstellungsumfanges entfällt auch für die Dauer der Einstellung der Beschlag, d.h. die Mieten fallen im Rahmen der Einstellung in den Insolvenzbeschlag und nicht in den Beschlag der einstweilen eingestellten Zwangsverwaltung. An ihre Stelle treten auch nicht die Ausgleichszahlungen, diese sind vom Insolvenzverwalter an die Gläubiger direkt zu leisten.

Die Bestallungsurkunde des Zwangsverwalters wird noch nicht zurück gereicht und auch nicht geändert, da die Zwangsverwaltung nicht aufgehoben wurde. Gleiches gilt für den Zwangsverwaltungsvermerk im Grundbuch.

6. Betriebsfortführung durch Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter?

Bei grundstücksbezogenen Betrieben, z.B. einem Hotel nach Rechtsprechung des BGH kommt grundsätzlich eine Fortführung des Betriebes durch den Zwangsverwalter in Betracht. (siehe auch unten: F.)

BGH, Beschluss vom 14.4.2005 - V ZB 16/05, ZfIR 2005, 560-563 

7. Beschlagnahmekonkurrenz zum Insolvenzverfahren

a) bezüglich beweglicher Sachen / Zubehör

Zubehörstücke fallen in den Beschlag der Zwangsverwaltung und können daher nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Aus dem Vorrecht des
§ 10 Abs. 1 Ziff. 1a ZVG  ergibt sich
lediglich, dass der Insolvenzverwalter zur Feststellung der Zubehörstücke berechtigt ist und die Feststellungskosten nach §171 Abs. 1 InsO bevorrechtigt aus der Verteilung in der Zwangsversteigerung erhält. Eine Verwertungsbefugnis folgt daraus nicht.

b) Wohnrecht des Schuldners

Nach hier vertretener Ansicht fällt das Wohnrecht des Schuldners nach § 149 Abs. 1 ZVG nicht in die Insolvenz, es tritt auch keine Entgeltlichkeit mit Insolvenzeröffnung ein, unabhängig von einer Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO. (s.o. bei den Ausführungen zum Schuldnerwohnrecht)

8. Zwangsverwaltung auf Antrag des Insolvenzverwalters und des Treuhänders

Auch der Insolvenzverwalter selbst kann gem. § 172 ff. ZVG die Zwangsversteigerung und auch die Zwangsverwaltung betreiben.

Hierbei handelt es sich um einen Fall einer rechtlichen Zwangsmaßnahme, ohne dass es sich um eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung handelt. Es handelt sich dennoch um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne zwangsweiser Rechtsdurchsetzung.

a) Antragsberechtigung

Da die Zwangsverwaltung keine Verwertung der Immobilie und der Absonderungsrechte darstellt, ist diese auch auf Antrag des Treuhänders im vereinfachten Verfahren zulässig.

Stöber, ZVG, § 172 Rz. 3 (3.1 b); Hintzen, ZInsO 2003, 586 f.; ders., ZInsO 204, 713 f.; Rellermeyer in Dassler/Schiffbauer § 172 Rz. 4

Während der Insolvenzverwalter unmittelbar gem. § 165 InsO, § 172 ZVG die Verwertungsbefugnis hat, erlangt der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren diese nur nach Fristsetzung gem. § 173 Abs. 2 S 1 i.V.m. § 313 Abs. 3 S. 3 InsO.

vgl. hierzu näher: Wedekind, InsbürO 2010, 208-221, 218 und 242-256, 242

b) Durchführung des Verfahrens, Besonderheiten

Die allgemeinen Regeln über die Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung sind auch auf diese Verfahren der Zwangsverwaltung auf Antrag des Insolvenzverwalters und des Treuhänders anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ZVG etwas anderes ergibt.

Ein Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter muss die Massezugehörigkeit darlegen; dazu genügt regelmäßig der Insolvenzvermerk im Grundbuch. Erforderlich ist entweder die Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch oder der Nachweis der erfolgreichen Anfechtung einer seitens des Insolvenzschuldners erfolgten Übertragung durch Vorlage des Anfechtungsurteils. Eine Zwangsverwaltung gegen den Insolvenzschuldner als Eigenbesitzer nach § 147 ZVG kommt nicht in Betracht, da der Insolvenzverwalter nicht über ein eingetragenes Recht verfügt bzw. bei einem Antrag nach § 172 ZVG nicht aus einem eingetragenen Recht betreibt.

In einem Verfahren nach § 172 ZVG ist der Insolvenzverwalter zugleich in der Rolle des betreibenden Gläubigers und auch der des Vollstreckungsschuldners.

Ab Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung stehen die Mieten und Pachten dem Zwangsverwalter zu (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG), die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung setzt sich insoweit gegen den Beschlag in der Insolvenz durch, auch wenn es nicht um eine Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht geht und daher der Haftungsverband der Hypothek § 1123 Abs 2, § 1124 BGB hier keine Rolle spielt. Der Insolvenzverwalter steht insoweit an Stelle des  Vollstreckungsschuldners, ihm wird dementsprechend nach § 148 Abs. 2 ZVG die Verwaltung entzogen.

Der Insolvenzverwalter kann nach der hier vertretenen Auffassung nicht bereits mit Antragstellung die Reichweite der Zwangsverwaltung – d.h. deren Beschlagnahmeumfang nach § 148 ZVG gegenständlich beschränken, d.h. eine individuelle Abgrenzung zwischen seinem Insolvenzbeschlag und der Beschlag in der Zwangverwaltung herbeiführen, also Teile des Objektes – z.B. eine Fabrikhalle, einen Lagerraum etc. – ausnehmen.

Denn hierfür besteht kein Bedarf: der Insolvenzverwalter kann das Grundstück teilen und so eine Teilbarkeit auch der Verfahren (mit unterschiedlichem Schicksal) herbei führen.

a.A.: die wohl noch überwiegende Literatur (s.o.): z.B. Depré/Mayer, Rz. 906; Stöber, ZVG, § 172 Rz. 8.7 und § 148 Rz. 2.4.

Eine freihändige Verwertung bleibt bis zum Zuschlag weiter möglich, ebenso eine Freigabe der Immobilie aus dem Insolvenzbeschlag.

Ein Beitritt eines Dritten zu einem vom Insolvenzverwalter betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren ist nicht möglich – es wäre diesem speziellen Verfahren wesensfremd.

Die praktische Bedeutung der Zwangsverwaltung auf Antrag eines Insolvenzverwalters ist eher gering.

Statt aus § 172 ZVG kann der Insolvenzverwalter auch aus einer Eigentümergrundschuld die Zwangsverwaltung betreiben, dann handelt es sich um eine „normale“ Vollstreckungsmaßnahme aus einem Grundpfandrecht. Nach § 1197 BGB darf der Eigentümer nicht aus einer Eigentümergrundschuld die Vollstreckung betreiben. Diese Einschränkung gilt nach Sinn und Zweck der Norm aber nichtr den Insolvenzverwalter.

Stöber, ZVG, § 15 Rz. 11.3; Morvilius Rz. 791

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